Erste digitale Sprechstunde am 14. Oktober
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Webinarreihe zum Vorverfahren 2026
Digitale Sprechstunde: Fünfte Folge jetzt verfügbar
14.10.2025 | Aktualisiert: 04.11.2025 | Um das Thema „Referenzsysteme und -anlagen“ ging es im fünften und letzten Webinar zum vorbereitenden Verfahren 2026, das am 4. November 2025 stattfand. Interessierte können nun alle Folgen der digitalen Veranstaltungsreihe hier nachschauen.
Das vorbereitende Verfahren für das Gebotsverfahren 2026 (kurz: Vorverfahren 2026) zum Förderprogramm CO2-Differenzverträge (Klimaschutzverträge) ist am 6. Oktober gestartet. Vor diesem Hintergrund bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) allen Interessierten die Möglichkeit, sich in einer fünfteiligen Webinarreihe über verschiedene Aspekte des Vorverfahrens 2026 zu informieren und Fragen zu stellen.
Erste digitale Sprechstunde: Allgemeine Informationen
„Digitale Sprechstunde zu den CO2-Differenzverträgen“ lautet der Titel der Veranstaltungsreihe. In der einstündigen Auftaktveranstaltung am 14. Oktober 2025 wurde das Förderprogramm allgemein vorgestellt. Teilnehmende erhielten Informationen zu Zielen, Unterlagen und Fristen des vorbereitenden Verfahrens 2026.
Interessierte, die die Veranstaltung verpasst haben, können das Webinar hier nachschauen:
In seiner Begrüßung sagte Dr. Benedikt Dengler (Referat „Förderprogramme Dekarbonisierung der Industrie“ im BMWE), dass mit dem Start des vorbereitenden Verfahrens 2026 die Gebotsrunde 2026 offiziell begonnen habe. „Wir möchten dieses Vorverfahren für zwei Dinge nutzen”, so Dengler weiter. „Zum einen möchten wir möglichst vielen Projekten die Teilnahme am kommenden Gebotsverfahren ermöglichen.“ Zum anderen wolle sich das BMWE die Architektur des Förderprogramms noch einmal gründlich anschauen. „Dafür hoffen wir auch auf Ihren Input im Rahmen des Vorverfahrens. Seit der ersten Runde haben wir viele Dinge geändert. Wir hoffen, das Programm damit flexibler, mittelstandstauglicher, offener und praxistauglicher zu gestalten. Für uns ist es in diesem Kontext wichtig, Ihre Rückmeldung zu bekommen, damit wir wissen, dass wir die richtigen Dinge geändert haben”, appellierte Dengler an die Teilnehmenden.
Vereinfachungen für den Mittelstand
In ihrem anschließenden Vortrag skizzierte Referentin Frauke Bierau-Delpont (VDI/VDE-IT) Ziele, Funktionsweise und Ablauf der CO2-Differenzverträge im Allgemeinen und des Vorverfahrens 2026 im Besonderen. Explizit wies sie darauf hin, dass die Teilnahme am Vorverfahren 2026 Voraussetzung ist, um am Gebotsverfahren 2026 teilnehmen zu können. Die materielle Ausschlussfrist endet mit Ablauf des 1.12.2025.
Anschließend gab Bierau-Delpont einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber der ersten Gebotsrunde. So gebe es Vereinfachungen, die es besonders dem Mittelstand erleichterten, am Gebotsverfahren 2026 teilzunehmen. Dazu zählten die Reduzierung der Mindestgröße von Vorhaben, die Möglichkeit, die Antragsunterlagen unverbindlich prüfen zu lassen, sowie eine Flexibilisierung der Kumulierungsregeln.
Überhaupt, so Bierau-Delpont weiter, sei die Flexibilität des Programms erhöht worden. So sei es nun unter anderem möglich, eine Fristverlängerung für den operativen Beginn des geförderten Vorhabens zu beantragen. Und schließlich wies sie auf die inhaltliche Öffnung der CO2-Differenzverträge hin. So können sich auch CCU/S-Vorhaben um eine Förderung bewerben. Zudem ist Industriedampf nun förderfähig.
Zweite digitale Sprechstunde: Informationen für Teilnehmende des zweiten Vorverfahrens
Die zweite Folge der digitalen Sprechstunde wandte sich explizit an die Teilnehmenden des zweiten vorbereitenden Verfahrens, das 2024 stattgefunden hatte. Ziel war es, ihnen zu erläutern, warum es ein weiteres Vorverfahren gibt und was das für ihre Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 bedeutet.
Einen Mitschnitt des Webinars mit dem Fokusthema „Besonderheiten des vorbereitenden Verfahrens zum Gebotsverfahren 2026“ können Sie hier anschauen:
Zu Beginn wandte sich Dr. Peter Menck, Leiter des Referats „Förderprogramme Dekarbonisierung der Industrie“ im BMWE, an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und betonte, dass es dem Ministerium ein besonderes Anliegen sei, „dass diejenigen, die schon am vorherigen Vorverfahren teilgenommen haben, relativ einfach auch am neuen Vorverfahren teilnehmen können“. Ein solches halte man für geboten, da seit dem letzten Vorverfahren schon einige Zeit vergangen sei. Zudem biete das neue Vorverfahren den teilnehmenden Unternehmen die Möglichkeit, „uns zu sagen, an welchen Stellen Regelungen, wie sie derzeit in der Förderrichtlinie vorgesehen sind, noch nicht ganz zu dem passen, was in der Realität für die Projekte gebraucht wird“.
Im anschließenden Vortrag erklärte Referent Dr. Christian Heinemann (PtJ), dass eine Teilnahme am Vorverfahren 2026 Voraussetzung sei, um am Gebotsverfahren 2026 teilnehmen zu können. Dies bedeute: „Auch wenn Sie bereits am zweiten vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, ist zusätzlich eine Teilnahme am Vorverfahren 2026 erforderlich.“ Eine solche Teilnahme sei auf verschiedenen Wegen möglich. Im Folgenden erläuterte Heinemann, wie diese Wege genau aussehen und welche Antragsunterlagen dafür jeweils relevant sind. Im einfachsten Fall genügt die Abgabe einer sogenannten Bestätigungserkärung, mit der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des zweiten Vorverfahrens ganz unkompliziert bestätigen können, dass sie auch am vorbereitenden Verfahren 2026 teilnehmen; die bereits eingereichten Antragsunterlagen behalten damit ihre Gültigkeit.
Außerdem wies Heinemann darauf hin, dass das Vorverfahren 2026 von einer öffentlichen Konsultation begleitet werde mit dem Ziel, “Rückmeldungen von Ihnen zur Architektur des Förderprogramms zu erhalten. Die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation ist grundsätzlich freiwillig. Wir würden Ihre Teilnahme und Ihre wertvolle Rückmeldung jedoch sehr begrüßen und möchten Sie an dieser Stelle dazu ermuntern, an dieser teilzunehmen.“
Dritte digitale Sprechstunde: Hinweise zu Förderfähigkeit und Antragstellung
Die dritte Folge der digitalen Sprechstunde fand am 23. Oktober 2025 statt, im Fokus standen die Themen Förderfähigkeit und Antragstellung.
Wer das Webinar verpasst hat oder es sich noch einmal anschauen möchte, findet hier eine Aufzeichnung der einstündigen Veranstaltung:
In ihrer Begrüßung zeigte sich Juliane Stolle (Referat „Förderprogramme Dekarbonisierung der Industrie“ im BMWE) erfreut über die rege Teilnahme an der Webinarreihe. „Wir möchten Sie ermuntern, viele Fragen zu stellen“, so Stolle weiter – eine Aufforderung, der viele der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der offenen Fragerunde am Ende des Webinars nachkamen.
Zunächst aber gab Referentin Dr. Teresa Schauperl (VDI/VDE-IT) einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Neuerungen bei der Antragstellung. Mit Blick auf das vorbereitende Verfahren hob sie dabei drei Punkte hervor: Zum einen ist es zulässig, verschiedene Optionen für die technologische Umsetzung der geplanten Dekarbonisierung in je einem Antrag einzureichen. Zum anderen können Anträge, die im vorbereitenden Verfahren gestellt werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsbehörde über die Zulassung zum Gebotsverfahren 2026 entscheidet, freiwillig zurückgenommen werden. Und schließlich sind Antragsteller, deren Vorhaben zum Gebotsverfahren zugelassen werden, nicht verpflichtet, ein Gebot abzugeben.
Unterschiede zwischen Vorverfahren und Gebotsverfahren
Anschließend ging Schauperl auf die Antragstellung im Gebotsverfahren ein. Hier kann je Vorhaben nur ein Antrag auf Förderung eingereicht werden. Werden mehrere Anträge desselben Vorhabens eingereicht, geht nur der zuletzt eingegangene Antrag in die Prüfung und Bewertung ein. Erlaubt ist es aber, Anträge für mehrere unterschiedliche Vorhaben einzureichen.
Im Anschluss erläuterte sie, welche Art von Vorhaben förderfähig bzw. nicht förderfähig sind. In letztere Kategorie fallen unter anderem bereits begonnene Vorhaben, Vorhaben, die nicht unmittelbar zur Herstellung industrieller Produkte dienen (Ausnahme ist hier Industriedampf), sowie Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme den Betrag überschreitet, der im Förderaufruf festgelegt ist. Außerdem führte Schauperl aus, unter welchen Voraussetzungen etwa Vorhaben zur Herstellung von Industriedampf oder CCU/S-Vorhaben gefördert werden können.
Vierte digitale Sprechstunde: Anpassungsmöglichkeiten und Flexibilitäten
Am 28. Oktober 2025 wurde die Webinarreihe fortgesetzt. Eine Aufzeichnung dieser vierten digitalen Sprechstunde mit dem Fokusthema „Anpassungsmöglichkeiten und Flexibilitäten“ finden Sie hier:
Beginnen wolle er mit einem „ganz kurzen Werbeblock zum Vorverfahren 2026“, sagte Dr. Benedikt Dengler (BMWE) in seiner Begrüßung: Dieses laufe noch bis zum 1. Dezember 2025. „So lange haben Sie Zeit, am Vorverfahren teilzunehmen. Und eine Teilnahme am Vorverfahren 2026 ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Sie im Gebotsverfahren 2026, das für Mitte kommenden Jahres geplant ist, ein Gebot abgeben können“, so Dengler weiter.
Außerdem wies er darauf hin, dass das BMWE parallel zum Vorverfahren die Fördergrundlagen für das kommende Gebotsverfahren konsultiere. „Das heißt, die Regeln, die wir Ihnen heute vorstellen, sind unser aktueller Vorschlag; einzelne Punkte können sich bis zum Gebotsverfahren auch noch ändern, wenn wir in der Konsultation entsprechenden Bedarf identifizieren.“
Vertraglicher Rahmen
In seinem anschließenden Vortrag skizzierte Referent Dr. Hajo Hoffmann (PtJ) zunächst den vertraglichen Rahmen, den die Zuwendungsempfänger mit dem Abschluss eines CO2-Differenzvertrages eingehen. Dabei funktionieren die CO2-Differenzverträge im Grundsatz wie andere privatwirtschaftliche Verträge auch: Mit dem Antrag auf Förderung geben die Antragsteller im ersten Schritt ein verbindliches Vertragsangebot ab. Mit der Zuschlagserteilung nimmt das BMWE im zweiten Schritt dieses Vertragsangebot an. „Und damit beginnt dann quasi die Verpflichtung: Wie in der Privatwirtschaft auch, haben Sie sich verpflichtet, etwas zu einem bestimmten Preis zu liefern“, sprach Hoffmann die Teilnehmenden direkt an. „In diesem Fall eine Emissionsminderung zu einem bestimmten Preis.“
Sofern der Zuwendungsempfänger seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt, erhält er die vereinbarte finanzielle Unterstützung. Falls nicht, sind je nach Art und Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen. „Es geht tatsächlich im Kern darum, dass die Mittel sinnvoll verwendet werden sollen – und das in einem verbindlichen Rahmen“, erläuterte Hoffmann. „Dementsprechend müssen auch Vorhaben und Anlagen den Ausführungen im Antrag entsprechen.“
Vor dem Hintergrund der langen Vertragslaufzeit und der damit verbundenen Unwägbarkeiten seien aber in den Fördergrundlagen, aktuell also im Entwurf der FRL vom 6. Oktober 2025, gewisse Anpassungsmöglichkeiten vorgesehen, so Hoffmann weiter. So sei es erlaubt, im Rahmen eines bestimmten Korridors von den geplanten absoluten Treibhausgasemissionsminderungen abzuweichen. Auch ein Wechsel zwischen den beiden Energieträgern CO2-armer und grüner Wasserstoff sei möglich. Flexible Regelungen gebe es zudem im Falle eines Produktwechsels oder für den Fall, dass sich die Zusammensetzung eines Konsortiums ändert. Grundsätzlich gelte: Änderungen müssen in der Regel vorher genehmigt werden. Daher appellierte Hoffmann an die Teilnehmenden, sich bei Schwierigkeiten im Projektverlauf frühzeitig bei der Bewilligungsbehörde zu melden.
Fünfte digitale Sprechstunde: Referenzsysteme und -anlagen
Am 4. November 2025 fand das fünfte und letzte Webinar zum Vorverfahren 2026 statt. Eine Aufzeichnung dieser digitalen Sprechstunde, in der es um das Thema „Referenzsysteme und -anlagen“ ging, gibt es hier:
Im Namen des Bundeswirtschaftsministeriums hieß Juliane Stolle (BMWE) die Teilnehmenden zu dieser letzten digitalen Sprechstunde zum vorbereitenden Verfahren 2026 willkommen und wies auf die parallel zum Vorverfahren laufende öffentliche Konsultation hin. „Nehmen Sie gerne teil, geben uns Feedback zum Entwurf der Förderrichtlinie und sprechen alle Themen an, die Sie interessieren“, ermunterte Stolle. Sie verwies auf den laufenden Prozess, "in dem wir uns die Architektur der Klimaschutzverträge noch einmal anschauen und gegebenenfalls auch noch Änderungen vornehmen werden auf Basis des Feedbacks, das wir erhalten werden.“
In seinem anschließenden Vortrag unternahm Referent Dr. Thomas Kropp (VDI/VDE-IT) eine Tour de Force durch eines der Kernelemente des Förderprogramms: die Referenzsysteme. „Da geht es zum einen um die Abgrenzung zu den Referenzanlagen“, so Kropp. „Aber das Hauptziel ist natürlich, Ihnen bei der Antragstellung eine Hilfestellung zu geben und Sie dabei zu unterstützen.“
Tour de Force durch ein Kernelement des Förderprogramms
Er begann mit einer Begriffsklärung zu „Referenzsystem“ und „Referenzanlage“: Bei den Referenzsystemen handelt es sich um effiziente und emissionsarme konventionelle Produktionstechnologien, die aus den Emissionsbenchmarks des europäischen Emissionshandels abgeleitet sind. Sie werden von der Bewilligungsbehörde vorgegeben und finden sich in Anhang 1 des Förderaufrufs, der dem jeweiligen Gebotsverfahren zugrunde liegt. Die Referenzsysteme sind produktspezifisch, das heißt, jedes Produkt unterliegt genau einem Referenzsystem. „Wichtig für Sie zu wissen ist, dass die Referenzsysteme über die Emissionsbenchmarks hinausgehen“, erläuterte Kropp weiter. „So sind sie nicht nur Bezugspunkt für die Emissionsminderung im Vorhaben, sondern auch für die Dynamisierung der Energieträgerkosten.“
Eine Referenzanlage wiederum ist eine real existierende Anlage, die dem gleichen Referenzsystem wie die geförderte Anlage unterliegt und vom Zuwendungsempfänger, einem Konsortialpartner oder einem ihnen verbundenen Unternehmen in Deutschland betrieben wird. „Die Referenzanlage ist vor dem Hintergrund für Ihr Vorhaben wichtig, als dass mit dem Programm ja eine Transformation der energieintensiven Industrie angereizt wird“, erklärte Kropp. „Vor diesem Hintergrund ist die Nummer 7.8 der Förderrichtlinie zu verstehen, in der es heißt, dass die Produktion in der konventionellen Referenzanlage bis zum Laufzeitende des Klimaschutzvertrages um mindestens 90 Prozent der Produktionskapazität der geförderten Anlage reduziert werden muss.“
Im Folgenden führte Kropp einige Beispiele für Referenzsysteme auf, die im Förderaufruf festgelegt sind, und erläuterte, was für Vorhaben gilt, in denen mehrere Produkte hergestellt werden und die entsprechend mehreren Referenzsystemen zugeordnet sind. Zudem erklärte er, was sich hinter dem Begriff des vorgelagerten Referenzsystems verbirgt, und nannte einige Beispiele für die Zuordnung von Vorhaben zu einem der insgesamt drei vorgelagerten Referenzsysteme, die in Anhang 1 des Förderaufrufs definiert sind. Und schließlich zeigte er exemplarisch, wie das quantitative Abfragedokument für Vorhaben mit solch einem vorgelagerten Referenzsystem auszufüllen ist.
Wie in den vier vorhergehenden Webinaren schloss sich auch diesmal an den Vortrag eine Fragerunde an, in der sowohl vorab eingereichte als auch während der Veranstaltung im Chat gestellte Fragen beantwortet wurden. Die Bandbreite reichte dabei von rechtlichen über Verfahrens- bis hin zu konkreten inhaltlichen Fragen.
Weitere Hinweise
Alle für das vorbereitende Verfahren 2026 relevanten Dokumente finden Sie hier.
Antworten zu Fragen aus den Gebotsrunden finden Sie hier.
Fragen zum vorbereitenden Verfahren und zum Förderprogramm Klimaschutzverträge richten Sie bitte an: fragen@klimaschutzvertraege.info