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Vorbereitendes Verfahren für CO2-Differenzverträge startet

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CCU/S-Technologien förderfähig
Vorbereitendes Verfahren für CO2-Differenzverträge startet

06.10.25 | Die CO2-Differenzverträge (Klimaschutzverträge) gehen in die nächste Runde: Heute startet das vorbereitende Verfahren für das Gebotsverfahren 2026. Eine Teilnahme ist bis zum 1. Dezember 2025 möglich. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) startet heute das vorbereitende Verfahren für das  Gebotsverfahren 2026 (kurz: Vorverfahren 2026) der CO2-Differenzverträge (Klimaschutzverträge). Mit den CO2-Differenzverträgen unterstützt das BMWE Investitionen der energieintensiven Industrie in zukunftsfähige  CO2-arme Produktionsverfahren, unter anderem in den Bereichen Chemie, Zellstoff und Papier, Primärstahl, andere Metalle, Zement und Kalk sowie Keramik, Glas und Gips.  

Im Vorverfahren wird die Industrie zu den vorgeschlagenen Förderregeln konsultiert. Zudem können über das Vorverfahren neue Projekte an der Auktion teilnehmen. Gegenüber der ersten Runde der Klimaschutzverträge 2024 ist das Instrument flexibler, mittelstandsfreundlicher und technologieoffener ausgestaltet. Insbesondere sind Technologien zur Abscheidung und Speicherung (CCS) beziehungsweise zur Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 nun förderfähig.

Eine Teilnahme am Vorverfahren bis zum 1. Dezember 2025 ist Voraussetzung dafür, dass Unternehmen im nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 ein Gebot abgeben können. Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren im Sommer 2024 teilgenommen haben (die entsprechende Bekanntmachung ist am 29. Juli 2024 im Bundesanzeiger - BAnz AT 29.07.2024 B1 erschienen), können durch eine einfache Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2026 teilnehmen. Die Verfahrensregeln für das Vorverfahren 2026 wurden heute im Bundesanzeiger unter dem Aktenzeichen AT 06.10.2025 B1 veröffentlicht.

Das Gebotsverfahren 2026 startet voraussichtlich Mitte des kommenden Jahres. Die Vergabe der CO2-Differenzverträge erfolgt durch ein wettbewerbliches Auktionsverfahren. Dies stellt sicher, dass die Mittel effektiv verwendet und nur die effizientesten Projekte unterstützt werden.

Hintergrund: CO2-Differenzverträge

Die CO2-Differenzverträge sichern Unternehmen, die in CO2-arme Produktionsverfahren investieren, gegen Preisrisiken ab. Sowohl schwankende CO2- und Energiepreise als auch Kostenunterschiede zu herkömmlichen Produktionsverfahren werden über einen Zeitraum von 15 Jahren ausgeglichen. Klimafreundliche Produktionsverfahren, die sich aufgrund aktueller Kosten und Risiken am freien Markt noch nicht rentieren, werden dadurch wettbewerbsfähig und die Unternehmen erhalten langfristige Planungssicherheit. Ziel der CO2-Differenzverträge ist es auch, den Markthochlauf neuer Technologien voranzutreiben (zum Beispiel industrielle Wärmepumpen, Wasserstoffanwendungen, Anlagen zur Abscheidung und Speicherung von CO2, Speichertechnologien) sowie neue Produktionsverfahren auf dem Markt zu etablieren. Dadurch entstehen Learning- und Spillover-Effekte auf andere Unternehmen und ein positiver gesamtwirtschaftlicher Nutzen.

Die CO2-Differenzverträge sind unbürokratisch und technologieoffen ausgestaltet: Unternehmen können frei entscheiden, wie sie ihre Produktionsverfahren im Einklang mit Vorgaben der zum Einsatz kommenden Energieträger (Strom, CO2-armer Wasserstoff, Biomasse) konkret umstellen. Vorgegeben sind den Unternehmen lediglich Meilensteine für die CO2-Einsparung (60 Prozent ab dem dritten, 90 Prozent im letzten Jahr der Laufzeit der Verträge). Vergütet werden die Unternehmen auf Basis der tatsächlich erfolgten CO2-Einsparung. Die CO2-Differenzverträge stehen insbesondere auch mittelständischen Unternehmen mit kleineren Produktionsanlagen offen.

Differenzverträge sind ein etablierter Ansatz zum Anreizen von Investitionen und basieren auf einer marktwirtschaftlichen Funktionsweise. Auch das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande und Österreich nutzen bereits Differenzverträge, um Energieerzeuger oder energieintensive Unternehmen abzusichern.

Das Gebotsverfahren steht noch unter Haushaltsvorbehalt und bedarf der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.