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Gebotsverfahren

Hier finden Sie alle relevanten Informationen für die erste Gebotsrunde zum Förderprogramm Klimaschutzverträge, die vom 12. März bis 11. Juli 2024 laufen wird.

Das Gebotsverfahren in Kürze

Hintergründe zum Verfahren

Das Gebotsverfahren entscheidet darüber, welche Vorhaben den Zuschlag für eine Förderung erhalten. Der Gebotspreis bildet dabei das zentrale Kriterium. Das ist der Betrag, den die Unternehmen zur Deckung der Mehrkosten ihrer transformativen Anlage veranschlagen.

Die Zuschlagserteilung erfolgt auf wettbewerblicher Basis in einem Gebotsverfahren. In dem Gebotsverfahren können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mehrere Vorhaben einen Zuschlag erhalten. Sofern ein vorbereitendes Verfahren stattgefunden hat, sind nur die Unternehmen berechtigt, einen Antrag einzureichen, deren Vorhaben zum Gebotsverfahren zugelassen worden ist.

Damit ein Vorhaben im Gebotsverfahren berücksichtigt werden kann, müssen zunächst bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Von den Bestimmungen der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (kurz FRL KSV) sind hier insbesondere die folgenden fünf zu nennen:

  • Die Vorhabengröße gemessen an den absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems wird im Förderaufruf festgelegt und beträgt mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr (Nummer 4.15(a) FRL KSV).
  • Die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem muss spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des KSV mindestens 60 Prozent betragen (Nummer 4.15(b)(i) FRL KSV).
  • Eine geplante relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem muss technisch möglich sein sowie in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des KSV erreicht werden (Nummer 4.15(b)(ii) FRL KSV).
  • Die sich errechnende maximale gesamte Fördersumme des Vorhabens muss mindestens 15 Millionen Euro betragen. Im Förderaufruf kann auch ein höherer Schwellenwert festgelegt sein (Nummer 4.16(c) FRL KSV).
  • Im Förderaufruf kann festgelegt werden, dass die maximale gesamte Fördersumme je Vorhaben einen bestimmten Prozentsatz des im Förderaufruf festgelegten Fördervolumens für die jeweilige Gebotsrunde nicht überschreiten darf (Nummer 7.4(e) FRL KSV). Im ersten Gebotsverfahren ist die maximale gesamte Fördersumme pro Vorhaben auf eine Milliarde Euro (25 Prozent des Fördervolumens) beschränkt.

Im Gebotsverfahren wird für jedes Vorhaben eine Punktzahl aus zwei Bewertungskriterien berechnet. Je höher die Punktzahl, desto besser ist ein Vorhaben bewertet. Das erste maßgebende Kriterium ist hierbei die Förderkosteneffizienz. Das zweite Kriterium ist die Summe der relativen Treibhausgasemissionsminderungen des transformativen Vorhabens der ersten fünf Jahre nach dem operativen Beginn.

Darauf basierend wird ein Ranking der eingereichten Gebote erstellt. Für jede Gebotsrunde steht ein vorab festgelegtes Fördervolumen zur Verfügung. Bis dieses Volumen ausgeschöpft ist, erhalten die Vorhaben in der Reihenfolge ihrer Bewertung einen Klimaschutzvertrag. Das BMWK plant, jährlich zwei Gebotsrunden durchzuführen.